
(zb. in form einer HP)
habe dazu eben einen Auszug im Internet gefunden:
Die Antwort
Das Thema Selbstkostenerstattung bei Rundflügen betrifft wohl früher oder später fast jeden Flieger. Nicht zuletzt sind die Kosten durch die hohen Spritpreise kräftig angestiegen, so dass viele Piloten mit ihrem Hobby Geld verdienen und somit Ausgaben senken wollen. Der Gesetzgeber hatte für diese Interessen des Sportluftverkehrs durchaus ein offenes Ohr. So wurde im Paragraph 20 Abs. l LuftVG ausdrücklich eine Ausnahme festgeschrieben: Selbstkosten-Erstattungsflüge mit Luftfahrzeugen mit einer Zulassung für höchstens vier Personen sind genehmigungsfrei. Hierbei nennt der Gesetzgeber ausdrücklich die Zulassung und nicht die tatsächlich vorhandenen Sitzplätze.
Es reicht also nicht, aus einem für mehr als vier Personen zugelassenen Luftfahrzeug einfach Sitze herauszunehmen. Es spielt keine Rolle, ob diese Flüge gelegentlich stattfinden oder ob sie - wie im Falle des Flugsportvereins - zu einem festen Bestandteil des Vereinslebens gehören, also (wie der Gesetzgeber sagt) in Fortsetzungsabsicht durchgeführt werden. Auch durch die Werbung im Internet oder in anderen Medien werden diese Flüge nicht genehmigungspflichtig. Zwar wird Werbung allgemein als ein Indiz dafür betrachtet, dass die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Darauf kommt es jedoch in unserem Falle nicht an.
Man kann also festhalten: Der Verein handelt rechtmäßig und hat mit keinen negativen Konsequenzen zu rechnen. Wichtig ist allerdings, dass bei den Rundflügen auch tatsächlich nur Selbstkosten erstattet werden und dass das Flugzeug für maximal vier Personen zugelassen ist. Der Begriff der Selbstkosten ist nirgends definiert. Er kann nur aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen hergeleitet werden. Bei einer typischen Kalkulation der Selbstkosten sind die nachfolgenden Belastungen zu berücksichtigen: 1. Variable Kosten wie Treibstoff- und Wartungskosten 2. Fixkosten. Darunter versteht man direkt zurechenbare Abschreibungen für das Luftfahrzeug, die luftfahrtrechtlichen Versicherungen, eventuelle Unterstellgebühren sowie Personal- und allgemeine Verwaltungskosten.
Nicht in Ansatz gebracht werden können allerdings Kosten wie kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibung. Nachdem im geschilderten Fall der Verein Veranstalter und Luftfrachtführer ist, müssen die Kosten zugrunde gelegt werden, die dem Verein durch die Rundflüge entstehen. Wenn der Verein seinem Rundflug-Piloten eine Vergütung gewährt, kann diese berücksichtigt werden.
Aber Achtung: Der PPL-A berechtigt nur dazu, im nichtgewerbsmäßigen Flugverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer nicht gewerbs- und berufsmäßig tätig zu werden. So sollte der Verein seinem Piloten - der Vereinsmitglied sein wird - keine Vergütung für seine Tätigkeit als Rundflugpilot zahlen, da er sich sonst in Gefahr begibt, die Grenzen seiner Lizenz zu überschreiten. Zudem wird ein Verein, der Rundflüge veranstaltet, Schwierigkeiten bekommen, wenn er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist: Das Problem liegt hierbei weniger in den Vorschriften des Luftrechts, speziell Paragraph 20 LuftVG, sondern im Wettbewerbsrecht. Gewerblich tätige, gemeinnützige Vereine handeln im Regelfalle wettbewerbswidrig, die Folge kann eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis sein.
fliegermagazin 07/2002
also wenn ich das richtig verstehe spricht nix dagegen!
Nochmal ein nachtrag von mir: habe soeben gelesen das sich manche Gewerblich zugelassene Heli-Unternehmen rechtlich gegen sowas wehren und schon man "Verein" der Werbung gemacht hat ärger bekommen hat
Nun, was ist wenn man mit einem gewerblich zugelassenen Heli-Unternehmen ein abkommen trifft und mit deren Maschienen fliegt, d.h man macht eben Werbung für seine selbstkostenflüge, fliegt mit den Maschienen des Unternehmens und letztendlich geht das auch Geld an das Unternehmen
Das Unternehmen hat was verdient, der privatpilot seinen flug.
oder wie seht ihr das ?
MfG Andy