QUOTE(Jetranger @ 26. Juni 2007, 11:10)
In § 20 LuftVG sind nichtgewerbsmäßige Flüge gegen Entgelt von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern es dem Absetzen von Fallschirmspringern dient oder mit Luftfahrzeugen erfolgt, die für maximal 4 Personen zugelassen sind! Die Frage stellt sich nur, ob ein gewerbsmäßiger Flug vorliegt. Und dabei geht es auch um die Gewinnerzielungsabsicht. Nach der bisherigen Rechtssprechung liegt u.a. keine Gewerbsmäßigkeit vor, wenn der Flugpreis unter den Mitfliegern (auch Pilot) geteilt wird. Ob man dem Kind dann den Namen "Selbstkostenflug" oder "Nicht gewerbsmäßiger Flug" gibt, ist relativ egal.
Also ich lese das genau so. Durch die Trennung mit dem Semikolon entsteht ein neuer Satz, der sich auf das vorher geschriebene bezieht und diesem Fall konkretisiert. Somit sind eben Luftfahrzeuge bis zu 4 Personen eben ausgenommen. Auch im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit, die ja im vorhergehenden Satz auch für nichtgewerbliche Personenbeförderung eingeschlossen wurde.
So geht das auch aus der Übersicht hervor, die durch den Admin eingestellt wurde. Knackpunkt ist eben der Begriff der "Gewerblichkeit". Ich werde auch mal einen Blick in die Bundestagsdrucksachen werfen, da dort die Thematik diskutiert wurde und somit einen Einblick in den Sinn und Zweck (Teliologie) der Vorschrift zulassen (BT-Drucksache 13/9513 S. 29).
Und hier der Link dazu:
http://dip.bundestag.de/Dann die
13 für 13. Wahlperiode eingeben und
die Nummer 9513 unter Dokument "DRS 13/9513".
Hier ein interessanter Auszug:
QUOTE
"Nichtgewerbsmäßige Beförderungen von Fluggästen, Post und/oder Fracht in Luftfahrzeugen gegen Entgelt werden ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterworfen, bestimmte Bereiche sind jedoch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der besseren Praktikabilität sowie im Hinblick auf ein vertretbares Unterlassen staatlicher Überwachung ausgenommen. Keiner Genehmigung bedürfen hiernach Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind."
Also wie gesagt, auf die Gewerblichkeit kommt es an und daher empfehle ich: Keine Werbung und die Kosten wirklich Teilen. Somit spricht nichts gegen die gelegentliche Mitnahme von Passgieren die auch etwas Zahlen müssen. Das war es dann aber auch schon meines Erachtens. Denn aus der BT-Drucksache geht eindeutig der Wille des Gesetzgebers hervor genau diese Umgehungsmöglichkeit der Anmeldepflicht zu schließen.
Gruß Leo
(ups, sorry der Beitrag wurde etwas länger, ich hoffe lieber ADMIN ich bekomme kein Ärger) (Mea culpa)
Admin: Ach was, im Gegenteil: Ein (inhaltlich sinnvoller) Beitrag kann von mir aus auch 3 Seiten lang sein
Anm.: Link wurde ergänzt und Auszug etwas hervorgehoben.