Hi Rotorblatt101,
Du meinst eine sogenannte "Sicherheitsaussenlandung". Zum Beispiel bei schlechter werdendem Wetter, einer Biene im Cockpit, einer Tür.... eben alles was Dich als PIC dazu veranlasst zu meinen am Boden wäre man jetzt gerade besser aufgehoben:
QUOTE
§ 25 LuftVG
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
- 1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
- 2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
- 3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
- 2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
Deine Pflichten ergeben sich somit aus §25 Abs. 2 Satz 2.
Aus der Praxis gebe ich Dir den Tipp:
1. Falls Du mit Flugplan unterwegs bist, sag der DFS Bescheid (Telefonnummer von AIS-C solltest Du haben) damit die nicht plötzlich nach Dir suchen wenn Du nicht in der vorgesehen Zeit am Ziel ankommst.
2. Ruf den Polizeinotruf an und sag dort Bescheid dass Du aus den genannten Gründen eine Sicherheitsaussenlandung gemacht hast. Du weisst nie wer Dich gesehen hat und wenn besorgte Anrufer bei der Polizei einen 'abstürzenden' Hubschrauber melden, weiss die Polizei daß Dir nichts passiert ist. Normalerweise schickt die Wache eine Streife und nimmt die Personalien auf, sonst nix.
3. Wenn Du auf einem Acker eines Bauern landest und Glück hast, bekommst Du noch eine Tasse Kaffee. Du musst ihm ebenfalls Angaben machen (siehe oben) und ggf. entstandenen Flurschaden ersetzen. Dafür gibt es Versicherungen.
4. Du brauchst von niemandem eine (Wieder)Starterlaubnis.
Ich lande lieber einmal zuviel, als einmal zu spät (und dann unkontrolliert...).
Aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, daß es den §25 aus guten Gründen gibt (z.B. unvorhergesehenes Wetter) und wenn Du eine ordentliche Flugvorbereitung gemacht hast, hast Du Dir auch nichts vorzuwerfen.
Den §25 allerdings zu 'missbrauchen' um bei einem Freund auf der Wiese zu landen würde ich mir 2x überlegen...
Gruß,
Marcus