Help - Search - Member List - Calendar
Full Version: Rechtliche Fragen....
Helikopterfliegen.de - Forum > Hubschrauber > Allgemeines...
Neuling
Hallo alle zusammen,

ich brauche professionelle Hilfe, da ich scheinbar zu kompliziert denke blink.gif und weder Nachforschungen im Internet oder das befragen von diversen anderen Piloten zu einem klaren Ergebnis fuehrte will ich das ganze ueber diesen Wege versuchen....

Es geht um folgendes:

Wann brauche ich eine AOC, was darf ich machen ohne AOC (als inhaber einer Berufspiloten Lizenz) und was darf ich als Privat Pilot gegen Entgelt legal machen?

Es fallen immer wieder Begriffe wie nichtgewerbsmaessige Befoerderung gegen Entgelt, Werks fluege, Selbstkostenfluege ect.

LuftVG 20
...Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.....

was genau zaehlt als nicht Gewerbsmaessige Befoerderung wofuer ich Geld verlangen darf?

Verstehe ich LuftVG 20 richtig das ich als Berufspilot ohne AOC Rundfluege Veranstalten darf wenn der Helicopter fuer nicht mehr als 4 Personen zugelassen ist (R44) blink.gif

Zweite Frage:
JAR-OPS Part 3 3.001 Applicability prescribes requirements
applicable to the operation of any civil helicopter
for the purpose of commercial air transportation by any operator.....
Sind damit nur Airliner gemeihnt bzw. operator die regelmaessig eine festgelegte Route anbieten oder faellt darunter auch der Chaterkunde der ploetzlich vor der Tuer steht und von Punkt A nach B geflogen werden will?

Bin auf Eure Meinungen (wenns geht mit nachweisen) sehr gespannt thumbs.gif
Torquestripe
QUOTE
LuftVG 20
...Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.....

was genau zaehlt als nicht Gewerbsmaessige Befoerderung wofuer ich Geld verlangen darf?

Verstehe ich LuftVG 20 richtig das ich als Berufspilot ohne AOC Rundfluege Veranstalten darf wenn der Helicopter fuer nicht mehr als 4 Personen zugelassen ist (R44)  blink.gif


Bin zwar allein mit der englischsprachigen Regelgebung von FAA und JAA vertraut, aber ich wuerde obigen Paragraf eher dahingehen interpretieren, dass ich allein Fallschirmspringer gegen Entgelt absetzen kann, solange dies nicht mit einem fuer mehr als 4 Personen zugelassenen Luftfahrzeug passiert. Lasse mich gern eines besseren belehren, zumal der Paragraf zu einem der am schlechtesten verfassten Paragrafen gehoert, den ich je gelesen habe.

[Edit: Nach lesen des ersten von Spartacus unten geposteten Artikels ziehe ich meine Interpretation zurueck. Du duerftest also nicht gewerbsmaessig gegen Entgelt mit max 4 Personen fliegen. Ich hoffe allerdings, dass du entsprechende Versicherungen hast, und deinen Passagieren klar machst, worauf sie sich einlassen...]


QUOTE
Zweite Frage:
JAR-OPS Part 3 3.001 Applicability prescribes requirements
applicable to the operation of any civil helicopter
for the purpose of commercial air transportation by any operator.....
Sind damit nur Airliner gemeihnt bzw. operator die regelmaessig eine festgelegte Route anbieten oder faellt darunter auch der Chaterkunde der ploetzlich vor der Tuer steht und von Punkt A nach B geflogen werden will?

Bin auf Eure Meinungen (wenns geht mit nachweisen) sehr gespannt  thumbs.gif
*


100% auch fuer Charter, keine Diskussion, zumal in den folgenden Abschnitten ausdruecklich auf die wenigen Ausnahmen eingegangen wird:

QUOTE
JAR-OPS [Part] 3 does
not apply:
[(1)] To helicopters when used in
military, customs, police services [and SAR;
nor]
[(2) To parachute dropping and
firefighting flights, and to associated
positioning and return flights in which the only
persons carried are those who would normally
be carried on parachute dropping or
firefighting flights; nor]
[(3) To flights immediately before,
during, or immediately after an aerial work
activity provided these flights are connected
with that aerial work activity and in which,
excluding crew members, no more than 6
persons indispensable to the aerial work
activity are carried.]
Spartacus
Mhh,

so ganz sicher bin ich mir zwar nicht, werfe aber mal diesen Artikel und diese Site ein, die auch eine Entscheidungssammlung führt (da dann nach "gewerblich" suchen).

Wenn man das so liest, bin ich als PPLer nicht gewerblich unterwegs, wenn ich hin und wieder mal jemanden gegen Entgelt (und hier scheint auch Gewinn erlaubt, den ich dann natürlich versteuern muss) durch die Luft kutschiere. Wenn ich das aber regelmäßig und nachhaltig mache, wird's gewerblich.

Was meinen die anderen Mitleser so?

Spartacus
nexus
Das dürfte ziemlich unerheblich sein.
Laß Dir doch mal für den Bruchteil einer Flugstunden von einem Fachanwalt erklären, wie er in einem Versicherungsfall überzeugt zu zahlen und ansonsten was für Bußgelder oder sonstige Repräsalien denkbar wären und wie er die abschmettert.
Spartacus
QUOTE(nexus @ 26. November 2010, 00:37)
Das dürfte ziemlich unerheblich sein.

Was genau ist unerheblich? Unklar ist Deiner Worte Bezug...

Spartacus
Torquestripe
QUOTE(Torquestripe @ 25. November 2010, 22:14)
[Edit: Nach lesen des ersten von Spartacus unten geposteten Artikels ziehe ich meine Interpretation zurueck. Du duerftest also nicht gewerbsmaessig gegen Entgelt mit max 4 Personen fliegen. Ich hoffe allerdings, dass du entsprechende Versicherungen hast, und deinen Passagieren klar machst, worauf sie sich einlassen...]


Um noch einmal auf deine "Rundfluege" zureuck zu kommen: Was genau verstehst du darunter? Rundfluege mit Freunden/Bekannten oder Rundfluege auf einer Veranstaltung? Letztere sind nicht-gewerbsmaessig meines Erachtens naemlich auf keinen Fall durchfuehrbar.

Ich denke, dass sich die Frage ob gewerbsmaessig oder nicht auf die Definitionen der FAA in Bezug auf common bzw private carriage uebertragen laesst. Common carriage bedarf eines operators certificate, private carriage hingegen nicht. Die FAA definiert 4 Elemente, die common carriage ausmachen:
(1) A holding out of a willingness to
(2) transport persons or property
(3) from place to place
(4) for compensation

Das "Holding Out" bzw Werben ist der key in der ganzen Sache, und in Advisory Circular 120-12A wird naeher darauf eingegangen:

QUOTE
(a) Signs and advertising are the most direct means of "holding out"
but are not the only ones.
(b) A "holding out" may be accomplished through the actions of agents,
agencies, or salesmen who may, themselves , procure passenger traffic from the
general public and collect them into groups to be carried by the operator....
© physical holding out without advertising where a reputation to serve
all is gained is sufficient to constitute an offer to carry all customers. There
are many means by which physical holding out may take place. For example, the
expression of willingness to all customers with whom contact is made that the
operator can and will perform the requested service is sufficient. The fact that
the holding out generates little success is of no consequence. The nature and
character of the operation are the important issue.


All diese Dinge bedeuten meines Erachtens nach auch in Deutschland eine gewerbliche Absicht. Sobald ich Werbung betreibe und mit dem angebotenen Produkt Geld verdiene ist es schwer, anderes zu behaupten.

Um auf die Rundfluege zurueck zu kommen, wie gesagt, auf einer Veranstaltung geht es ohne 'Werbung' nicht. Selbst wenn du von Flyern etc absiehst, der Verkauf von Tickets an die Oeffentlichkeit bzw dir wildfremde Menschen unterstellt meines erachtens eine gewerbliche Absicht. Im Freundeskreis sieht es anderst aus, wobei auch dort Vorsicht geboten ist damit der Kreis nicht zu gross wird.
Neuling
@ Torquestripe:
ich gebe dir vollkommen recht mit deiner Ausfuehrung allerdings sind das wieder FAA Regeln und hier gibt es eine mehr oder weniger andere Definitionen was Gewerbsmaessig ist.

ich bin im Internet immer wieder auf "grundsaetzliche Vorrausetzungen" gestossen (finden sich auch in dem Artikel von Spartacus wieder...)

>>Danach sprechen für die Annahme der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen folgende Kriterien(6):
a) Selbständigkeit: Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
b) Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit des Unternehmens muss auf Dauer gerichtet und mit einer Wiederholungsabsicht versehen sein.
c) Entgeltlichkeit: Die Durchführung der Flüge muss auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sein.
d) Gewinnerzielungsabsicht: Das Unternehmen muss mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Ob ein tatsächlicher Gewinn erzielt wird, ist hierbei unerheblich.<<

Das Ministerium und die Luftfahrtabteilungen der Regierungspräsidien kommen zu dem nachvollziehbaren und auch sachgerechten Ergebnis, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien noch nicht zu der Annahme führt, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig, sondern dass anhand dieser Kriterien eine Gesamtschau vorzunehmen ist.
© Rechtsanwalt Wolfgang Hirsch, Verband der Luftfahrt-Sachverständigen e.V
Spartacus
QUOTE(Neuling @ 26. November 2010, 14:38)
Das Ministerium und die Luftfahrtabteilungen der Regierungspräsidien kommen zu dem nachvollziehbaren und auch sachgerechten Ergebnis, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien noch nicht zu der Annahme führt, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig, sondern dass anhand dieser Kriterien eine Gesamtschau vorzunehmen ist.
© Rechtsanwalt Wolfgang Hirsch, Verband der Luftfahrt-Sachverständigen e.V
*



Was meiner Ansicht (IANAL) heißt:
Wer als PPLer (egal, ob H oder A) hin und wieder mal Leute auf einen Rundflug mit nimmt, und das in einer Maschine für max. 4 Personen (also er selbst plus maximal 3 Fluggäste) tut,
- darf Geld verlangen, um zumindest seine direkten Kosten zu decken
(Charter, Landegebühren, ...)
- darf auch Gewinn machen (Achtung: Versteuern!)

Und das ist dann alles kein Problem, auch nicht an Flugtagen oder Tagen der offenen Tür an diversen Plätzen.

Wer aber versucht, daraus einen Broterwerb zu machen, ist mit der CPL und einer Operator-Genehmigung auf jeden Fall besser bedient (weil ansonsten illegal gewerblich unterwegs).

Und Versicherungsfragen sind dabei nicht geklärt, sondern separat zu betrachten.

Trifft's das in etwa?

Schönen Gruß

Spartacus
Neuling
@Spartacus, so wuerde ich das ganze jetzt auch interpretieren....

Oder ist jemand anderer Meinung und kennt vielleicht ein Fallbeispiel?!
Neuling
ich habe da mal eine andere Frage die mir vielleicht jeamnd beantworten kann...

es geht um den in der JAR-OPS 3 beschriebenen Luftarbeitseinsatz (aerial work)
wo ist rechtskraeftig (von offizieller stelle) beschrieben was darunter genau zu verstehen ist?

in der AOC von einem Bekannten steht unter dem Punkt Type of Operations:
AW 7 / Aerial Spraying
AW 16 / Aerial Sightseeing
... usw.
...

auf der naechsten Seite stehen dann die Erklaerungen nocheinmal wofuer die Abkuerzungen sind und dort ist AW = Aerialwork und der Bereich commercial Air Transport extra aufgefuehrt.
Bedeutet fuer mich also das die JAR-OPS 3 nicht fuer ihn zutreffend ist wenn er z.b. Rundfluege macht richtig??? blink.gif oder einen Fotoflug macht da auch dieser als Luftarbeitseinsatz gesehen werden kann?!
nexus
QUOTE(Spartacus @ 26. November 2010, 08:29)
Was genau ist unerheblich? Unklar ist Deiner Worte Bezug...

Wieso wenn der 2 Zeilen drüber steht?
This is a "lo-fi" version of our main content. To view the full version with more information, formatting and images, please click here.
Invision Power Board © 2001-2024 Invision Power Services, Inc.