Nach der Verordnung (EU) 1178/2011, Anhang I FCL.055 a) i.V.m. VO (EU) 290/2012 dürfen Luftfahrer – die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen – die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. Ungeachtet der unklaren Formulierung gehen wir nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass der Eintrag eines Sprachnachweises in deutscher Sprache für die Teilnahme am deutschen Flugfunkverkehr auch für die Luftfahrer ab dem 08.04.2013 erforderlich sein wird, die bereits über einen Spracheintrag in englischer Sprache verfügen.
Zur Vermeidung von Wartezeiten zu Beginn des Jahres 2013 empfehlen wir, bereits jetzt den Spracheintrag in deutscher Sprache vornehmen zu lassen. Nach § 125 Abs. 5 Satz 1 LuftPersV i.V.m. § 2 Abs. 2 der 3.DV LuftPersV genügt zum Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache die Vorlage von Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass der Luftfahrer
- 1. die entsprechende Sprache in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht als Erstsprache erlernt hat und
- 2. mindestens acht der ersten zwölf Lebensjahre in einem Land verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Beurteilung eines vom LBA für die Feststellung der Muttersprache anerkannten Sprachprüfers vorzulegen, der mit dem Antragssteller ein Gespräch in der Muttersprache geführt hat.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Pitters (Tel.: +49 3342 4266-4106) oder Frau Frohberg (+49 3342 4266-4107).
Quelle: http://www.lbv.brandenburg.de/2395.htm