Verfügung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für den Betrieb von Hubschraubern der Muster Robinson R 22 und R 44, Bonn, 29.1.2007
Wegen Unfällen mit Hubschraubern der Muster Robinson R 22 und R 44 ergeht zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs aufgrund § 29 des Luftverkehrsgesetzes folgende Verfügung:
1. Nach dem 15. Mai 1995 dürfen Hubschrauber der Muster Robinson R 22 und R 44 in der Bundesrepublik Deutschland nur betrieben werden, wenn die nachstehenden Anforderungen an Flugerfahrung und/oder Ausbildung von dem Hubschrauberpiloten erfüllt werden. Das gleiche gilt für Hubschrauberpiloten, die eine deutsche oder von der Bundesrepublik anerkannte Lizenz für Hubschrauberpiloten besitzen, für die Führung dieser Hubschraubermuster im Ausland.
2.1 Zusätzliche theoretische Ausbildung (Awareness Training)
Der Hubschrauberpilot muss für das betreffende Hubschraubermuster R 22 oder R 44 ein theoretisches Awareness Training unter Anleitung eines nach Nummer 2.4 ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch mit folgendem Inhalt erfolgreich abgeschlossen haben:
- Umgang mit der Rotorenergie (energy management)
- Hauptrotor/Hauptrotormast-Kontakt (mast bumping)
- Strömungsabriss am Rotorblatt (blade stall)
- Gefahren bei geringen Lastvielfachen (low G hazards)
- Rotordrehzahl-Abfall
2.2.2 Bei Erwerb einer Musterberechtigung für R 22 oder R 44 ist eine Flugausbildung, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach JARFCL 2 deutsch von mindestens 5 Std. Dauer erforderlich, die sich auf das Ausbildungsprogramm nach Nummer 2.2.1.2 zu erstrecken hat, mit einem nach Nummer 2.4. ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch.
2.3 Zusätzliche Anforderungen an die Flugausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Hubschrauberpiloten Flugschüler, die Alleinflüge mit R 22 oder R 44 durchfuhren wollen, müssen zusätzlich zu der theoretischen Ausbildung nach Nummer 2.1 mindestens 20 Std. Flugausbildung mit einem nach Nummer 2.4 ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch in dem betreffenden Muster erhalten haben. Die Flugausbildung muss das Ausbildungsprogramm nach Nummer 2.2.1.2 enthalten. Wird der Alleinflug nicht innerhalb von 90 Tagen durchgeführt oder der Erwerb der Lizenz nicht innerhalb von 12 Monaten seit Beginn der Flugausbildung für R 22 oder R 44 abgeschlossen, ist eine Nachschulung nach Nummer 2.2.1.2 von mindestens 3 Std. vor weiteren Flügen mit R 22 oder R 44 vorzunehmen.
2.4 Zusätzliche theoretische und praktische Ausbildung für Lehrberechtigte für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch
Ein Lehrberechtigter für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch mit gültiger Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten darf nur dann die in dieser Verfügung geforderte zusätzliche Ausbildung/Schulung nach Nummer 2.1 bis 2.3 mit einem R 22 oder R 44 erteilen oder als Prüfer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen auf diesen Mustern durchfuhren, wenn er selbst folgende zusätzliche Ausbildung für das entsprechende Muster nachweisen kann:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten "Awareness Training" nach Nummer 2.1
- Erfüllung der Bedingungen in Nummer 2.2. für R 22 oder R 44;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Trainingslehrgang, einschließlich praktischer Ausbildung, in dem ungewöhnliche Flugzustände und Notfallverfahren sowie die Thematik der Lehrgänge und des Unterrichtes im Sinne der Nummern 2.2 und 2.3 ausführlich behandelt werden
2.5 Gültigkeit der Musterberechtigung für R 22 oder R 44
Die Gültigkeit der Musterberechtigung beträgt gemäß JAR-FCL 2.245(a) deutsch ein Jahr.
2.6 Verlängerung der Musterberechtigung
a.) Die zur Verlängerung der Musterberechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung nach Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 deutsch muss auch die nach Nummer 2.2.1.2 geforderten Übungen und das Awareness Training nach Nummer 2.1 umfassen. Die zusätzlichen Übungen und Verfahren sind mit einem Prüfer gemäß JAR-FCL 2.420 deutsch durchzuführen, der gleichzeitig ein nach Nummer 2.4 zusätzlich ausgebildeter und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannter Lehrberechtigte für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch sein muss. Der Prüfer hat die Prüfung/Befähigungsüberprüfung im Flugbuch des Hubschrauberpiloten zu bescheinigen.
2.7 Anerkennung des Sicherheitstrainings-Kurses des Herstellers
Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Teilnahme am "Robinson Safety Course" des Herstellers als Erfüllung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 anerkennen, wenn der Hubschrauberpilot diesen Kurs innerhalb der letzten 12 Monate für das jeweilige Muster absolviert hat und eine erfolgreiche Teilnahme im Flugbuch des Hubschrauberpiloten bescheinigt worden ist.
2.8 Mitnahme von Fluggästen
Die Bedingungen zur Mitnahme von Fluggästen gemäß JAR-FCL 2.026 deutsch sind für das betreffende Muster zu erfüllen.
2.9 Nachweisführung
Das Ausbildungsprogramm nach Nummer 2.1 und 2.2.1.2 ist dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen. Der Lehrberechtigter für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch hat die erfolgreiche Durchführung der theoretischen Ausbildung nach Nummer 2.1, der Nachschulung nach Nr. 2.2.1.2 sowie der Flugausbildung nach Nummer 2.2.2 und 2.3 im Flugbuch des Bewerbers einzutragen.
3. Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Sofortige Vollziehung
Diese Verfügung tritt am Tage ihrer Zustellung in Kraft und ist bis zum 31. März 2008 befristet. Soweit eine Zustellung nicht erfolgte, tritt die Verfügung am 1. Februar 2007 in Kraft. Der jederzeitige Widerruf bleibt vorbehalten. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
4. Verstöße
Verstöße gegen diese Verfügung sind nach § 59 LuftVG mit Strafe bedroht.
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Da es sich um eine Empfehlung handelt, bedeutet es, das jede NAA (National Aviation Authority) entscheiden kann diese SIB umzusetzen oder auch nicht.
Das LBA setzt sie um. Die CAA in UK (hab eben nochmal in LASORS nachgeschlagen) eben nicht.