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Gesetze und Verordnungen (EU-FCL).

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Regelungen für die Ausbildung, Prüfung und Lizenzierung
von Luftfahrern (EU-FCL / JAR-FCL deutsch)

Die hier veröffentlichten Texte finden Sie auch auf dieser Seite des LBA. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie allein der Information dienen. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

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Verordnungen der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) Nr. 290/2012
der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Deutsche Verordnungen

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003
(Verkündet im Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7 am 19. Februar 2003)
(PDF-Datei, 1026 k)

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007
(Verkündet im Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26 am 14. Juni 2007)
(PDF-Datei, 97 k)

Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer vom 28. Januar 2009
(Verkündet im Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5 am 30. Januar 2009)
(PDF-Datei, 48 k)

Bekanntmachungen der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Flugzeug)
JAR-FCL 1 (deutsch) vom 17. November 2008
(Verkündet im Bundesanzeiger am 27. Januar 2009, Nummer 13a)
(PDF-Datei, 1692 k)

Bekanntmachung der akzeptierten Nachweisverfahren zu den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug)
JAR-FCL--Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing 1 (deutsch) vom 17. November 2008
ANV JAR-FCL 1 (deutsch) vom 27. Januar 2009
(Verkündet im Bundesanzeiger am 27. Januar 2009, Nummer 13b)
(PDF-Datei, 1188 k)

Bekanntmachungen der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber)
JAR-FCL 2 (deutsch) vom 17. November 2008
(Verkündet im Bundesanzeiger am 28. Januar 2009, Nummer 14a)
(PDF-Datei, 1547 k)

Bekanntmachung der akzeptierten Nachweisverfahren zu den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Hubschrauber)
JAR-FCL--Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing 2 (deutsch) vom 17. November 2008
ANV JAR-FCL 2 (deutsch) vom 27. Januar 2009
(Verkündet im Bundesanzeiger am 28. Januar 2009, Nummer 14b)
(PDF-Datei, 864 k)

Bekanntmachungen der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals
JAR-FCL 3 (deutsch) vom 27. März 2007
(Verkündet im Bundesanzeiger am 23. Mai 2007, Nummer 94a)
(PDF-Datei, 271 k)

Bekanntmachungen der Bestimmungen über die Lizensierung von Flugingenieuren
JAR-FCL 4 (deutsch) vom 15. April 2003
(Verkündet im Bundesanzeiger am 30. April 2003, Nummer 81b)
(PDF-Datei, 1376 k)

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (1.DV LuftPersV)
vom 15. April 2003 (Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 03. Mai 2003, Nummer 82b)
(PDF-Datei, 837 k)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (2.DV LuftPersV)
vom 24. Januar 2006 (Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 25. März 2006, Nummer 60a)
(PDF-Datei, 4198 k)

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
vom 23. Mai 2007 (Veröffentlicht im Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23 am 01. Juni 2007)
(PDF-Datei, 58 k)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
vom 23. Mai 2007 (Veröffentlicht im Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23 am 01. Juni 2007)
(PDF-Datei, 48 k)

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LuftSiG § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
  2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
  3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt werden,
  4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
  5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den
    1. nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
    2. überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
    gewährt werden soll.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.

Der Betroffene ist bei Antragstellung über
  1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
  2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
  3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
  4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.

Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene
  1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
  2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

  1. die Identität des Betroffenen überprüfen,
  2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
  3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
  4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
  5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Bundesbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mitwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von den Luftsicherheitsbehörden
    1. innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,
    2. nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen,
  2. von den nach Absatz 3 und 4 beteiligten Bundesbehörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen
    1. im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsicherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die Löschung,
    2. im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

Zuletzt geändert am: 07.04.2013 © helikopterfliegen.de  2003 - 2024