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> Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache
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new post 07. Juni 2012, 11:42
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Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache

Nach der Verordnung (EU) 1178/2011, Anhang I FCL.055 a) i.V.m. VO (EU) 290/2012 dürfen Luftfahrer – die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen – die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. Ungeachtet der unklaren Formulierung gehen wir nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass der Eintrag eines Sprachnachweises in deutscher Sprache für die Teilnahme am deutschen Flugfunkverkehr auch für die Luftfahrer ab dem 08.04.2013 erforderlich sein wird, die bereits über einen Spracheintrag in englischer Sprache verfügen.

Zur Vermeidung von Wartezeiten zu Beginn des Jahres 2013 empfehlen wir, bereits jetzt den Spracheintrag in deutscher Sprache vornehmen zu lassen. Nach § 125 Abs. 5 Satz 1 LuftPersV i.V.m. § 2 Abs. 2 der 3.DV LuftPersV genügt zum Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache die Vorlage von Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass der Luftfahrer
  • 1. die entsprechende Sprache in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht als Erstsprache erlernt hat und
  • 2. mindestens acht der ersten zwölf Lebensjahre in einem Land verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird.
Soweit Meldebescheinigungen und andere Dokumente nicht vorgelegt werden können, dürfte zum Nachweis der oben beschriebenen Tatsachen in aller Regel die Bestätigung / eidesstattliche Versicherung einer während der Kindheit nahe stehenden Person geeignet sein. Für den Antrag auf Eintragung der Sprachkenntnisse und der ggf. erforderlichen Bestätigung sind die beigefügten Formblätter zu verwenden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Beurteilung eines vom LBA für die Feststellung der Muttersprache anerkannten Sprachprüfers vorzulegen, der mit dem Antragssteller ein Gespräch in der Muttersprache geführt hat.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Pitters (Tel.: +49 3342 4266-4106) oder Frau Frohberg (+49 3342 4266-4107).

Quelle: http://www.lbv.brandenburg.de/2395.htm


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nexus
new post 15. Juni 2012, 16:51
Antworten #2


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QUOTE(Admin @ 07. Juni 2012, 11:42)
Nach der Verordnung (EU) 1178/2011, Anhang I FCL.055 a) i.V.m. VO (EU) 290/2012 dürfen Luftfahrer – die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen – die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.


In anderen Diskussionen kam die Meinung auf, daß man das auch so lesen kann, daß der Sprachvermerk für Englisch für alles andere auch reicht (oder)

Bei den ganzen Vorschriften sollte man aus Prinzip jede Lücke nutzen und nicht gar noch dem Unsinn als deutscher auch noch einen Deutsch-Eintrag zu brauchen nachgeben...
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Admin
new post 19. Juni 2012, 16:27
Antworten #3


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Ich lese da auch:
QUOTE
...entweder, oder ...

Ich kann mir nicht vorstellen, daß wegen eines fehlenden LPL Eintrages Deutsch (Level 6 für einen Muttersprachler, alles andere wäre wohl albern ... ist in OE übrigens die Regel) von der Behörde ausgehend ein Gericht bemüht wird. Spätestens nach einer ZÜP sollte die Vergangenheit eines jeden Piloten hinreichend durchleuchtet worden sein so dass das RP/LBA bei der Austellung der nächsten Lizenz nach Ablauf der Gültigkeit der aktuellen diesen Eintrag auch automatisch vornehmen könnte.

Vom gesunden Menschenverstand her finde ich daher den in der Quelle aufgeworfenen Sachverhalt mehr als albern. Aber was hat die deutsche Verwaltung schon mit gesundem Menschenverstand zu tun... blink.gif


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